Aufgepasst bei Gutschriften
Gutschriften und Sonderwünsche grundsätzlich vor Vertragsabschluss +++ eine später vereinbarte Eigenleistung kann als Teilkündigung teuer werden +++ im Zweifel detaillierte Aufschlüsselung verlangen +++ eventuell Fachleute einschalten +++
Das folgende gilt im wesentlichen für das schlüsselfertige Bauen und ganz besonders für den Kauf vom Fertighausanbieter.
Wenn Gutschriften nicht von Anfang an vereinbart waren und nachträglich oder erst im Bauablauf gewünscht werden, gilt im Zweifel die gesetzliche Regelung, d.h. die verlangten nachträglichen Gutschriften sind als „freie Teilkündigungen“ zu behandeln. Gemäß BGB steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.
Die ersparten Aufwendungen sind – vereinfacht betrachtet – die Kosten, die der Auftragnehmer für diese Leistungen selbst hätte aufwenden müssen. Hiervon abzuziehen sind diejenigen Kosten, die für die Abwicklung der Teilkündigung entstehen; das sind in der Regel Bearbeitungsgebühren, das können aber auch Stornogebühren, Rückabwicklungskosten usw. sein. Rein rechtlich gesehen muss der Auftragnehmer finanziell so gestellt werden, als wäre eine Teilkündigung gar nicht erfolgt.
D.h., wenn es hart auf hart kommt, haben Sie schlechte Karten. Ihr Anbieter sitzt am längeren Hebel und kann Sie, je nach vertraglicher Vereinbarung, „an der ausgestreckten Hand verhungern“ lassen.
Wenn es zum Streit kommt, können Sie natürlich einen Gutachter einschalten. Damit steht aber fast von vorneherein fest, dass Sie als Verlierer vom Platz gehen. Der Gutachter kann, wenn überhaupt, nur für gängige Leistungen eine ortsübliche Vergütung angeben. Eine Fertighausfirma wird das nur wenig beeindrucken, einen regionalen Anbieter kaum mehr. Wenn er einigermaßen gewieft ist, wird er damit argumentieren, dass er schließlich davon lebt, Bauleistungen günstiger als ortsüblich zu beziehen. Wenn er Ihnen dann noch schlüssig vorrechnet was er durch die Leistungsstornierung sonst noch an Unkosten hat, werden Sie froh sein, wenn Sie mehr als die Hälfte des Werts der Leistung als Gutschrift erhalten. Ihr Gutachter wird sich bei einem Stundensatz von 100 € bis 150 € freuen, dass er für Sie tätig werden durfte. Auch wenn nichts herausgekommen ist, wird die weitere Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Anbieter nicht mehr ganz so unbeschwert sein.
Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und klare Verrechnungspreise hätte sich das von vorneherein vermeiden lassen, und allen – bis auf den Gutachter – wäre gedient gewesen.
Auf die Gefahr von Wiederholungen: Gutschriften und Sonderwünsche sollten generell vor Vertragsabschluss vereinbart werden. Es ist auch kein Problem, Preise für eine mögliche spätere Verrechnung in den Vertrag aufzunehmen. Eine faire Regelung könnte auch eine Preisstaffelung abhängig vom Baufortschritt vorsehen. Wenn Sie aber Leistungsänderungen erst nach Vertragsabschluss vereinbaren, ist es fast so, als würden Sie Ihrem Vertragspartner eine Kontovollmacht in die Hand drücken. Selbstverständlich will und muss ihr Anbieter Geld verdienen. Aber das geht fast nicht leichter, als durch nachträgliche Leistungsänderungen.
Falls das Kind aber schon einmal in den Brunnen gefallen ist: Bestehen Sie darauf, dass Ihnen die Leistung genau und nachvollziehbar aufgeschlüsselt wird. Sie haben ein Recht darauf. Schalten Sie, wenn es um größere Beträge geht, einen Anwalt und/oder Bausachverständigen ein, bevor Sie etwas unterschreiben. Vielleicht aber überlegen Sie sich eine solche Einschaltung, bevor Sie überhaupt einen Vertrag unterzeichnen. Fast genauso gut, aber kostenlos: Studieren Sie intensiv die einschlägigen Beiträge auf dieser Webseite!