Die Neuregelung der Maklerprovision
Derzeitige Regelung
Es gibt momentan keine gesetzliche Regelung. Wer und in welcher Höhe Maklerprovision bezahlt, richtet sich nach regionalen Gepflogenheiten. In den meisten Bundesländern sind 6 % plus Mehrwertsteuer üblich, die sich Verkäufer und Käufer teilen. Entsprechend der Marktsituation und aus Gründen der Auftragsaquise hatte es sich zunehmend eingebürgert, allein dem Käufer die Provision aufzubürden. Ein Umstand, der letztlich dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge war.
Die geplante Neuregelung
Es soll der Grundsatz gelten, dass Käufer wie Verkäufer die gleiche Provision bezahlen. Maßgeblich ist der Erstauftraggeber. In der Regel wird das der Verkäufer sein. In der Praxis bedeutet das, dass ein Makler von einem Käufer nicht mehr Provision verlangen darf, als vom Verkäufer. Das Geschäftsmodell, Verkäufer mit einer für sie kostenfreien Vermittlung zu ködern, wird damit nicht mehr möglich sein.
Nachlässe für eine Partei wirken sich auch auf die andere Partei aus. Wird beispielsweise mit dem Käufer ein Provisionsnachlass vereinbart, gilt dies auch für den Verkäufer. Es bleibt jedoch wie bisher möglich, von vorneherein nur die Interessen einer Partei zu vertreten.
Der Geltungsbereich
Die Neuregelung betrifft auf der Käuferseite ausschließlich natürliche Personen, in sachlicher Hinsicht gilt sie nur für einzelne Wohnungen oder Einfamilienhäuser. Ob vermietet oder selbstgenutzt spielt dabei keine Rolle.
Voraussichtliches Inkrafttreten
Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung am 9.10.2019 beschlossen. Er wird voraussichtlich im Februar 2020 verabschiedet und muss anschließend noch den Bundesrat passieren. Nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft. Dies wird voraussichtlich Ende September 2020 der Fall sein.
Kommentar
Das Gesetz ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung und eine Verbesserung der momentanen Zustände. Ihm fehlt aber die nötige Konsequenz. Wäre die Zunft in Deutschland so ausgebildet und qualifiziert wie etwa in Frankreich, wo Immobilienmakler nicht ohne Grund nahezu das Ansehen von Rechtsanwälten und Notaren genießen, könnte man mit der Regelung auch auf Dauer leben. Nach der Gesetzeslage in Deutschland wird eine Zulassung zum Beruf (§ 34 c GewO) von keinerlei Schul- oder Fachausbildung abhängig gemacht. Nach Meinung von Fachkreisen beschäftigen die Internetmakler vorrangig den Bodensatz dieser Berufsgruppe, entweder als Kooperationspartner oder als angestellte Makler, die dann noch nicht einmal den § 34 c brauchen.
Käufer sind nach wie vor hilflos der mangelnden Qualifikation von Maklern ausgesetzt. Sie können sich nicht aussuchen von wem sie sich bei einem bestimmten Objekt “beraten“ lassen wollen. Zahlen müssen sie dennoch. Nicht ohne Grund ist daher eine derartige Doppeltätigkeit in den meisten Ländern strikt verboten. Vernünftige Lösungen sind in Deutschland bisher an der einschlägigen Lobby gescheitert.
Es ist ein Unding, wenn die Anforderungen an den Betreiber einer Imbissbude höher sind, als an einen Immobilienmakler. Dabei wäre die Lösung relativ einfach. Die Situation würde sich schlagartig verbessern, wenn man die Verdienstmöglichkeiten an die Qualifikation koppeln würde und in unqualifizierte Makler (Zulassung wie bisher) und in qualifizierte Makler (mit fundierter Berufsausbildung oder nachgewiesener Berufserfahrung) unterscheiden würde. Zumindest für eine gewisse Übergangszeit könnte dann folgendes Provisionsmodell gelten:
- Unqualifizierte Makler dürfen ausschließlich vom Besteller Provision verlangen.
- Qualifizierte Makler dürfen entsprechend der Neuregelung von beiden Seiten Provision verlangen.
Der Gesetzgeber müsste in keiner Weise zusätzlich in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen, etwa durch Deckelung von Provisionen. Dennoch garantieren wir:
Der Maklerberuf würde in kürzester Zeit und zum Wohle aller enorm an Reputation gewinnen.